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GCzH-Blog-Post: Eine schöne Entscheidung zum Thema Arbeitszimmer


Wenn Sie ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen wollen, dann ist dies gesetzlich grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber darin, wenn sie ein solches Zimmer beruflich benötigen und Ihnen am Arbeitsplatz kein entsprechender Raum zur Verfügung steht (zum Beispiel bei Lehrern). Dann können Sie die Kosten steuerlich geltend machen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250,- EUR. Nutzen zwei Personen dieses Arbeitszimmer, so wurde dieser Höchstbetrag bisher auf beide verteilt. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Höchstbetrag für jeden Nutzer personenbezogen gilt.

Was dies bedeutet, soll folgendes Beispiel zeigen:
Ein Ehepaar nutzt gemeinsam eine häusliches Arbeitszimmer und beide Ehegatten erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für den eingeschränkten Abzug dieser Kosten. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten sollen im Jahr 2017 insgesamt 2800 EUR betragen.

arbeitszimmer steuerlich geltend machen

Lösung: auf jeden Ehegatten entfallen anteilig Kosten in Höhe von 1.400 EUR. Bisher wurde der Höchstbetrag von 1250 EUR in diesen Fällen jeweils zur Hälfte jedem Ehegatten zugewiesen, jeder Ehegatte konnte also 625 EUR absetzen. Nach der neuen Rechtsprechung gilt der Höchstbetrag aber personenbezogen, nun kann jeder Ehegatte 1250 EUR steuerlich geltend machen.

Abwandlung: die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten sollen insgesamt nur 2.000 EUR betragen - so  kann jeder Ehegatte (da der Höchstbetrag nicht erreicht ist) jeweils 1.000 EUR geltend machen.