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GCzH-Blog-Post: Weiterer Schritt zum Bürokratieabbau


abschreibung geringwertiger wirtschaftsgueterDer Gesetzgeber hat beschlossen, die Grenze der sog. "Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG)" ab dem 01.01.2018 von derzeit 410,- EUR auf 800,- EUR anzuheben. Somit müssen solche Wirtschaftsgüter nicht mehr in der Gewinnermittlung aktiviert und auf die amtlich vorgeschriebene Nutzungsdauer abgeschrieben werden; vielmehr können diese im Jahr des Erwerbs komplett abgeschrieben und als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Die gleiche Betragserhöhung soll auch für die Anschaffung und Abschreibungsgrundsätze von Computerprogrammen gelten.