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Neues Urteil zum Kostenabzug bei einem Auslandsstudium


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Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 24. Januar 2018 entschieden, dass ein Student die Kosten seines Auslandsstudiums nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen darf. Die Klägerin hatte ihr grundsätzlich an einer deutschen Hochschule durchgeführtes Studium für Auslandssemester unterbrochen. Dabei gab sie ihre deutsche Studentenwohnung auf und hatte nur noch ein Zimmer im Hause ihrer Eltern sowie eine eigene Wohnung am Sitzort der ausländischen Universität. Die Kosten für die Unterbringung im Ausland sind dann nach Ansicht des Finanzgerichtes nicht abzugsfähig, da die Klägerin während dieser Zeit nur einen eigenen Hausstand unterhalten hat. Die Kosten wären nur abzugsfähig, wenn Sie im In- und Ausland jeweils über einen eigenen Hausstand verfügt hätte ("doppelte Haushaltsführung") - und da der Wohnsitz bei den Eltern nicht als eigener Hausstand anerkannt wird, wurden auch die Kosten nicht anerkannt.

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