Der Inhalt des fünfseitigen Schreibens kann auf der Internetseite des BMF nachgelesen werden, hier einige markante Aussagen in allerkürzester Zusammenstellung :
die KaNa wird nicht angekündigt
der Prüfer kann einen Kassensturz verlangen
der Prüfer darf die Geschäftsräume betreten (nicht aber durchsuchen!)
die KaNa kann auch außerhalb der Geschäftszeiten erfolgen, wenn schon oder noch gearbeitet wird
es sind unmittelbar alle Organisationsunterlagen vorzulegen und der Zugriff auf das Datenerfassunssystem/die Kasse ist sofort einzurichten; relevante Daten sind zur Verfügung zu stellen
wenn der Betriebsinhaber nicht zugegen ist, wohl aber ein Mitarbeiter, der die wesentlichen Zugriffsrechte hat, so kann der Prüfer auch diesen Mitarbeiter zur Mitwirkung verpflichten
der direkte Übergang zu einer "normalen" Betriebsprüfung ist möglich
ein Rechtsmittel, das unmittelbar gegen die Durchführung der KaNa eingelegt werden kann, ist möglich, aber praktisch nicht zielführend und somit im Grunde ausgeschlossen
Die Finanzverwaltung stellt also erkennbar verwaltungsfreundliche Regeln auf, die aus ihrer Sicht gelten sollen. Wie diese in Zukunft "gelebt" werden (sicher nicht so wie auf dem Bild gezeigt!) und wie die Gerichte auf die sicherlich folgenden Klagen reagieren, bleibt abzuwarten.
Wir empfehlen in jedem Fall den Betroffenen, bei entsprechendem Besuch seinen Steuerberater bzw. uns sofort zu kontaktieren.
GCzH Genders, Czieselsky, Hinzen und Partner Steuerberater
Volmerswerther Straße 328 D 40221 Düsseldorf Tel.: + 49.(0)211.902940 Fax: + 49.(0)211.154659 Email: infoxz211@ue54@gczh.de
Geschäftszeiten: Montag-Donnerstag 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr Parkplätze vor der Kanzlei